Asbest in deutschen Wohngebäuden: Ein nationales Problem und was Sie jetzt tun können


Screenshot eines rbb24 Artikels über Asbestverdacht in landeseigenen Berliner Wohnungen mit Arbeiter im Schutzanzug auf einer asbestbelasteten Baustelle.
21. Juli 2026

Bildnachweis: Bildschirmfoto des Beitrags „Zehntausende landeseigene Wohnungen in Berlin wohl mit Asbest belastet“, rbb24 vom 18. Juli 2026; das darin gezeigte Foto stammt von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Wiedergabe als Bildzitat nach § 51 UrhG.

Aktueller Anlass: Zehntausende Berliner Mietwohnungen unter Asbestverdacht

Zehntausende Berliner Mietwohnungen stehen unter Asbestverdacht. Doch das ist nicht nur ein Berliner Problem. Es ist ein deutsches Problem. Und es betrifft wahrscheinlich auch Sie.


Die aktuelle Diskussion um Asbest in landeseigenen Wohnungen in Berlin zeigt erneut, wie groß das Problem von Schadstoffen in Bestandsgebäuden tatsächlich ist. Asbest ist kein historisches Randthema. Es ist ein gegenwärtiges Gesundheitsrisiko und zugleich ein erhebliches rechtliches Problem für Mieter, Käufer und Eigentümer.

Das Ausmaß: Millionen Wohnungen, tausende Todesfälle jedes Jahr

Die Zahlen sind erschreckend. Allein in Berlin stehen nach Angaben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mindestens 58.847 landeseigene Wohnungen unter konkretem Asbestverdacht. Besonders betroffen sind die Bezirke Reinickendorf, Neukölln und Tempelhof Schöneberg. Und das sind nur die Wohnungen in städtischem Eigentum. Die Dunkelziffer dürfte nach Einschätzung der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt deutlich höher liegen.


Der Blick auf das gesamte Bundesgebiet macht das Ausmaß sichtbar: Rund 80 Prozent des deutschen Gebäudebestands wurde vor dem Asbestverbot im Jahr 1993 errichtet. In etwa 25 Prozent aller Gebäude in Deutschland sind asbesthaltige Baustoffe verbaut worden. Das entspricht bis zu 34 Millionen Wohneinheiten, die potenziell betroffen sind.


Asbest findet sich nicht nur in Fassadenplatten oder Dächern, sondern auch in Fliesenklebern, Putzen, Spachtelmassen, Estrich, Bodenbelägen und technischen Bauteilen. Gerade diese versteckten Asbestquellen machen Asbest in Wohnungen, Altbauten und Bestandsimmobilien so gefährlich.


Die gesundheitlichen Folgen sind verheerend. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft beziffert die Zahl der Menschen, die in Deutschland jedes Jahr an den Spätfolgen einer Asbestexposition sterben, auf rund 1.600 Personen. Besonders tückisch dabei: Asbestbedingte Krankheiten wie das Mesotheliom entwickeln sich still, mit Inkubationszeiten von bis zu 40 Jahren. Wer heute erkrankt, wurde möglicherweise vor Jahrzehnten in seiner Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz mit Asbestfasern belastet, ohne es zu wissen.

Ihre Rechte: Was Mieter, Käufer und Eigentümer fordern können

Ob Sie Mieter in einem Altbau, Käufer einer Bestandsimmobilie oder Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind: Das Schadstoffrecht kennt klare Ansprüche.

Für Mieter

Zunächst ist es wichtig, sich Transparenz zu verschaffen. Nur wer die Gefahrenlage kennt, kann entsprechend darauf reagieren. Hierfür gibt es rechtliche Mechanismen, etwa Auskunftsansprüche, Einsicht in Unterlagen, Schadstoffgutachten oder eine fachgerechte Gefährdungsbeurteilung.


Mängelbeseitigungsanspruch:

Asbest ist regelmäßig ein Mangel der Mietsache, in jedem Fall dann, wenn eine Gesundheitsgefährdung davon ausgeht. Der Vermieter ist gesetzlich klar in der Haftung. Für die Dauer einer fachgerechten Asbestsanierung dürfen dem Mieter keine zusätzlichen Kosten entstehen. Auch Umzugskosten muss der Vermieter tragen, wenn die Nutzung der Wohnung während der Sanierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.


Mietminderung:

Kann die Wohnung wegen Asbestbelastung nicht gefahrlos genutzt werden, sind Mietminderungen in erheblicher Höhe anerkannt. Die von den Gerichten zugesprochenen Minderungsquoten sehe ich allerdings skeptisch. Zumindest dann, wenn Asbestfasern freigesetzt werden könnten, muss die Betrachtung globaler sein.


Schadensersatz und Schmerzensgeld:

Führt eine vom Vermieter zu vertretende Pflichtverletzung zu einem Gesundheitsschaden, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Betracht. Die langen Inkubationszeiten erschweren zwar den Kausalitätsbeweis. Doch auch hier gibt es Wege, Rechte zu sichern und Ansprüche vorzubereiten.


Kündigung:

Auch über die Option zu kündigen sollte nachgedacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung wegen Asbest, Schadstoffen oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr gefahrlos genutzt werden kann. Damit können weitreichende Ansprüche auf Folgeschäden verbunden sein.

Für Käufer und Eigentümer

Beim Kauf einer Bestandsimmobilie gilt: Der häufig verwendete notarielle Haftungsausschluss „gekauft wie gesehen“ schützt den Verkäufer nicht automatisch.


Wer Asbest oder andere Gebäudeschadstoffe arglistig verschweigt, haftet trotzdem. Das betrifft nicht nur Asbest im Haus, sondern auch andere Schadstoffe wie PAK, PCB, Formaldehyd, PCP, Lindan, Chloranisole oder Holzschutzmittel in alten Fertighäusern.


Die Sanierungskosten bewegen sich je nach Belastung zwischen 150 und 500 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Das ist ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden, der rechtlich nicht unbeantwortet bleiben sollte.


Gerade Käufer von Altbauten, Fertighäusern der 1970er und 1980er Jahre oder sonstigen Bestandsimmobilien sollten frühzeitig prüfen lassen, ob ein Schadstoffgutachten notwendig ist und ob Ansprüche wegen arglistiger Täuschung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz bestehen.

Was bedeutet das für Sie? Eine klare Empfehlung

Asbest ist kein Problem aus einer vergangenen Bauepoche. Es ist ein gegenwärtiges gesundheitliches und rechtliches Problem, das Millionen von Menschen in Deutschland direkt betrifft.


Die neue Gefahrstoffverordnung schärft die Pflichten. Sie schärft zugleich die Instrumente, um Verantwortliche in die Pflicht zu nehmen.


Ob Sie Ihren Vermieter zur Auskunft auffordern, Mietminderungsansprüche geltend machen, eine Sanierung fachgerecht begleiten oder Schadensersatz nach einer Gesundheitsbeeinträchtigung durchsetzen wollen: Frühzeitige rechtliche Beratung ist entscheidend.


Je länger mit der Geltendmachung von Ansprüchen gewartet wird, desto größer wird das Risiko, dass Fristen ablaufen, Beweise verloren gehen und sich Ihre Situation verschlechtert.

Mein Angebot: Rechtliche und baubiologische Unterstützung

Als Rechtsanwalt und Baubiologe verbinde ich juristische Expertise mit baubiologischem Fachwissen.


Ich kenne nicht nur die rechtlichen Instrumente. Ich kenne auch den Schadstoff. Das gibt Ihnen in jeder Phase eines Verfahrens einen entscheidenden Vorteil.


Haben Sie Asbest in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder Ihrem Gewerbeobjekt entdeckt? Wurde bei Ihnen gebaut, ohne dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde? Kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen, Ihre Rechte zu kennen und durchzusetzen.

Kontaktieren Sie uns

Hand mit Schutzhandschuh prüft silbrig glänzendes Funktionsmaterial auf einem Förderband als Symbol
6. Juli 2026
Silberchlorid, Biozide und PFAS in Funktionskleidung: Warum chemisch ausgerüstete Textilien rechtlich relevant sein können.
Lupe über einem Dokument mit dem Begriff „Sachmängel“ als Symbol für Haftungsausschluss, Immobilienk
11. Juni 2026
Asbest, PAK oder Schimmel entdeckt? Wann notarielle Haftungsausschlüsse unwirksam sind und welche Ansprüche Käufer haben.
Eine Kette als Paragraphen.
28. April 2026
Schadstoffrecht verständlich erklärt: Definition, Gesetze und Bedeutung bei Schadstoffen in Gebäuden und Bestandsimmobilien.