Gefahrstoffverordnung 2024: Asbest & Schadstoffe im Gebäude


31. März 2026

Überblick und kritische Einordnung bis heute

1. Adressaten der Neuregelung

Die Novelle der Gefahrstoffverordnung 2024 richtet sich bewusst an einen breiten Kreis von Verantwortlichen im Bau- und Immobilienbereich, insbesondere im Umgang mit Schadstoffen in Bestandsimmobilien und schadstoffbelasteten Gebäuden.


Im Mittelpunkt stehen zunächst die Arbeitgeber und ausführenden Unternehmen, insbesondere Bau- und Handwerksbetriebe, die unmittelbar mit Gebäudeschadstoffen wie Asbest, PAK, PCB oder belasteten Materialien arbeiten.


Daneben werden auch Planer, Architekten und Bauleiter stärker in die Pflicht genommen, da sie bereits in der Vorbereitung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen entscheidende Weichen stellen, insbesondere bei Altbauten, Fertighäusern oder Gebäuden mit möglicher Schadstoffbelastung.


Neu akzentuiert wird zudem die Rolle von Sachverständigen und Gutachtern, deren Bedeutung im Zuge gestiegener Anforderungen an die Schadstoffanalyse, Raumluftuntersuchung und baubiologische Bewertung weiter zunimmt.


Schließlich erfasst die GefStoffV nun deutlicher als zuvor auch Eigentümer und Bauherren, einschließlich privater Eigentümer von Immobilien oder Fertighäusern. Zwar trifft diese keine originäre Prüfpflicht, sie sind jedoch zur Mitwirkung und zur Bereitstellung vorhandener Informationen verpflichtet.



Damit wird der Umgang mit Schadstoffen im Gebäudebestand zu einer gemeinschaftlichen Verantwortung aller Beteiligten.

2. Zentrale gesetzliche Änderungen

Inhaltlich bringt die Novelle mehrere ineinandergreifende Neuerungen, die den Umgang mit Schadstoffen, insbesondere Asbest im Bestand, grundlegend neu strukturieren.


Zunächst wurde der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Während sich frühere Regelungen vor allem auf klassische Asbestprodukte konzentrierten, werden nun auch bislang oft übersehene Materialien wie Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber ausdrücklich einbezogen.


Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass Asbest und andere Schadstoffe in Bestandsgebäuden deutlich weiter verbreitet sind als lange angenommen, insbesondere in Gebäuden aus den 1960er bis 1980er Jahren sowie in älteren Fertighäusern.


Darauf aufbauend führt die Verordnung ein risikobasiertes Maßnahmenkonzept ein, das häufig als Ampel-Modell bezeichnet wird. Tätigkeiten werden je nach Gefährdung in Kategorien eingeordnet, an die abgestufte Schutzmaßnahmen anknüpfen.


Dieses System soll eine differenziertere und praxisnähere Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Sanierungen, Renovierungen oder Schadstoffsanierungen in Altbauten und Bestandsimmobilien.


Gleichzeitig erlaubt die Novelle unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Tätigkeiten mit geringem oder mittlerem Risiko. Diese werden jedoch an klare Auflagen gebunden, um den Arbeitsschutz nicht zu unterlaufen.


Parallel dazu wurden bestehende Verbote verschärft, insbesondere das sogenannte Überdeckungsverbot. Asbesthaltige Materialien sollen nicht länger durch bloßes Überbauen unsichtbar gemacht werden, sondern müssen sachgerecht behandelt oder entfernt werden.


Ein zentrales Element bildet schließlich die Neuregelung in § 5a GefStoffV. Danach sind vor Tätigkeiten im Bestand Erkundungen über mögliche Schadstoffbelastungen, Asbestvorkommen oder versteckte Gebäudeschadstoffe durchzuführen.



Diese Pflicht wird flankiert durch Mitwirkungspflichten der Eigentümer, die vorhandene Informationen bereitstellen müssen.

3. Auswirkungen in der Praxis bis heute

In der praktischen Anwendung zeigt sich bereits, dass die Novelle spürbare Veränderungen ausgelöst hat.


Für Unternehmen bedeutet sie einen erhöhten organisatorischen und dokumentarischen Aufwand. Gefährdungsbeurteilungen müssen differenzierter erstellt, Maßnahmen genauer geplant und Abläufe sorgfältiger dokumentiert werden, insbesondere bei Sanierungen von schadstoffbelasteten Immobilien oder Fertighäusern.


Auch bei Eigentümern, einschließlich privater Bauherren, ist ein wachsendes Problembewusstsein festzustellen. Schadstoffe im Haus, Geruchsprobleme oder mögliche Belastungen durch Asbest und Holzschutzmittel werden häufiger thematisiert.


Es kommt vermehrt zu vorbereitenden Untersuchungen, etwa Raumluftanalysen oder Schadstoffgutachten, bevor Bau- oder Sanierungsmaßnahmen beginnen.


Diese Entwicklung hat wiederum Auswirkungen auf den Markt. Die Nachfrage nach Sachverständigenleistungen, baubiologischen Bewertungen und spezialisierten Sanierungsunternehmen ist deutlich gestiegen.


Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Verordnung zu mehr Struktur und Sensibilität im Umgang mit Gebäudeschadstoffen und gesundheitsschädlichen Belastungen beigetragen hat.

4. Kritik am Gesetzgebungsprozess

Bei näherer Betrachtung des Gesetzgebungsverfahrens wird deutlich, dass zentrale Elemente der ursprünglichen Reformidee abgeschwächt wurden.


Dies betrifft insbesondere die geplante Vermutungsregel für Asbest im Gebäudebestand.


Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah vor, bei Gebäuden aus der Zeit vor dem Asbestverbot grundsätzlich vom Vorhandensein asbesthaltiger Materialien auszugehen. Damit wäre ein klarer, präventiver Maßstab geschaffen worden, insbesondere für Altbauten und ältere Fertighäuser mit potenzieller Schadstoffbelastung.


Im endgültigen Gesetzestext wurde auf eine solche Vermutungsregel jedoch verzichtet. An ihre Stelle trat eine offen formulierte Informationspflicht, die stark auf die Bewertung im Einzelfall abstellt.



Diese Änderung wird vielfach als politischer Kompromiss verstanden, führt aber zugleich zu einer inhaltlichen Abschwächung der ursprünglichen Zielsetzung im Bereich präventiver Schadstoffprüfung und Gesundheitsschutz.

5. Kritische Bewertung

Die Reduzierung des Anwendungsbereichs, insbesondere im Zusammenhang mit § 5a GefStoffV, ist aus heutiger Sicht kritisch zu beurteilen.


Zunächst geht mit dem Verzicht auf eine klare Vermutungsregel ein Verlust an Rechtssicherheit einher. Unternehmen müssen eigenständig entscheiden, wann ein hinreichender Verdacht auf Asbest, Schadstoffe im Gebäude oder gesundheitsschädliche Materialien besteht.


Dies erhöht nicht nur den Aufwand, sondern auch das Haftungsrisiko.


Zudem besteht die Gefahr, dass der Gesundheitsschutz faktisch abgeschwächt wird. Da Schutzmaßnahmen häufig erst bei erkanntem Risiko greifen, bleiben Fälle unentdeckter Schadstoffbelastung weiterhin möglich.



Gerade vor dem Hintergrund der bekannten Verbreitung von Asbest und anderen Gebäudeschadstoffen in Bestandsimmobilien und Fertighäusern erscheint dies problematisch.


Hinzu kommen ökonomische Fehlanreize. Untersuchungen verursachen Kosten und können Bauabläufe verzögern. Ohne klare gesetzliche Vermutung besteht die Gefahr, dass notwendige Prüfungen aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben.


Schließlich führt die offene Ausgestaltung zu einer uneinheitlichen Anwendung in der Praxis. Unterschiedliche Einschätzungen durch Unternehmen, Sachverständige und Behörden können zu erheblichen Abweichungen im Schutzniveau führen.

6. Argumente für die ursprüngliche strengere Regelung

Die im Gesetzgebungsverfahren verworfene Vermutungsregel war fachlich keineswegs überzogen, sondern überzeugend begründet.


Zum einen ist die weite Verbreitung von Asbest im Gebäudebestand empirisch gut belegt. Gerade bei Gebäuden aus der Zeit vor den 1990er Jahren ist das Vorhandensein entsprechender Materialien eher die Regel als die Ausnahme, insbesondere in Altbauten und schadstoffbelasteten Fertighäusern.


Zum anderen bestehen in der Praxis erhebliche Erkenntnisdefizite. Schadstoffe sind häufig nicht sichtbar, und entsprechende Kenntnisse liegen nicht immer vor.


Eine gesetzliche Vermutung hätte diese Unsicherheiten systematisch aufgefangen und die Frage „Haus voller Schadstoffe gekauft“ oder „Schadstoffe im Haus erkennen“ deutlich klarer adressiert.


Darüber hinaus entspricht ein solcher Ansatz dem im Gefahrstoffrecht verankerten Vorsorgeprinzip, das insbesondere bei krebserzeugenden Stoffen wie Asbest eine zentrale Rolle spielt.



Schließlich hätte die Vermutungsregel auch dem Schutz besonders exponierter Berufsgruppen, etwa im Bauhandwerk, in besonderer Weise gedient.

7. Gesamtfazit

Die Gefahrstoffverordnung 2024 stellt zweifellos einen Fortschritt dar.


Sie erweitert den Blick auf Schadstoffe im Gebäudebestand, strukturiert den Umgang mit Risiken neu und bindet alle relevanten Akteure stärker ein.


Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass der Gesetzgeber an einem entscheidenden Punkt zurückhaltend geblieben ist.


Der Verzicht auf eine klare Vermutungsregel für Asbest und die damit verbundene Abschwächung von § 5a GefStoffV führen dazu, dass ein konsequent präventiver Ansatz nicht vollständig umgesetzt wurde.

So bleibt die Reform in einem Spannungsfeld zwischen praktischer Umsetzbarkeit und effektivem Gesundheitsschutz.


Aus heutiger Sicht spricht vieles dafür, dass die ursprüngliche Gesetzesinitiative dem Ziel eines nachhaltigen Schutzes vor Schadstoffen in Bestandsimmobilien, Altbauten und Fertighäusern nähergekommen wäre.

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