PFAS-Kontamination von Boden und Grundwasser: Haftungsrisiken beim Grundstückskauf und Schadensersatzansprüche gegen Verursacher


Kugel-Stab-Modell der Perfluoroktansäure (PFOA) mit Wasserstoff, Sauerstoff, Kohlenstoff und Fluor als Beispiel für PFAS in Boden und Grundwasser
30. September 2026

Einleitung


Wer heute ein Grundstück erwirbt, ein Unternehmen mit industrieller Historie übernimmt oder als Kommune für die Trinkwasserversorgung verantwortlich ist, sieht sich zunehmend mit einem Thema konfrontiert, das noch vor wenigen Jahren kaum im Bewusstsein der Öffentlichkeit war: PFAS. Die sogenannten "Ewigkeitschemikalien" sind mittlerweile zu einem der zentralen Haftungsthemen im deutschen Umwelt- und Zivilrecht geworden. Dieser Beitrag gibt einen fundierten Überblick über die tatsächlichen und rechtlichen Hintergründe und zeigt, warum eine frühzeitige anwaltliche Prüfung bei Verdacht auf PFAS-Belastungen unverzichtbar ist. Gerade bei PFAS im Boden, PFAS im Grundwasser oder einem Altlastenverdacht auf dem Kaufgrundstück entscheidet die frühzeitige Klärung häufig darüber, wer am Ende die Kosten trägt.


Was sind PFAS überhaupt?

PFAS steht für Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen. Dabei handelt es sich nicht um einen einzelnen chemischen Stoff, sondern um eine ganze Stoffgruppe, die nach Schätzungen mehrere tausend Einzelsubstanzen umfasst. Chemisch verbindet diese Stoffe ein gemeinsames Merkmal: Wasserstoffatome werden ganz oder teilweise durch Fluoratome ersetzt. Genau diese Kohlenstoff-Fluor-Bindung ist der Grund für die besonderen und zugleich problematischen Eigenschaften der Stoffgruppe, denn sie macht PFAS außergewöhnlich stabil gegenüber Wärme und chemischem Abbau. Zu den bekanntesten Vertretern zählen Perfluoroktansäure (PFOA) und Perfluoroktansulfonsäure (PFOS).


Diese Beständigkeit hat den Stoffen ihren inzwischen bekannten Beinamen eingebracht: Weil PFAS kaum abgebaut werden können und dadurch über extrem lange Zeiträume in der Umwelt verbleiben, werden sie in Wissenschaft und Medien als „Forever Chemicals" (Ewigkeitschemikalien) bezeichnet.


Woher stammen PFAS, und wie gelangen sie in Boden und Grundwasser?

PFAS sind keineswegs ein Nischenproblem einzelner Industriezweige. Über Jahrzehnte wurden sie in zahlreichen industriellen und gewerblichen Anwendungen eingesetzt, etwa in der Textil- und Papierindustrie, im Feuerwehrwesen, in der Luft- und Raumfahrt, der chemischen Industrie sowie in der Halbleiterfertigung. Diese breite Nutzung hat mittlerweile zu einer weiträumigen Verbreitung der Stoffe in Böden, Gewässern und im Grundwasser geführt. Auch im privaten Alltag begegnen uns PFAS ständig: Sie stecken in Mobiltelefonen, wetterfester Kleidung, Kosmetika oder beschichtetem Kochgeschirr.


Das Ausmaß der Kontamination in Europa ist inzwischen konkret dokumentiert. Eine groß angelegte Untersuchung des „Forever Pollution Project" identifizierte bereits im Jahr 2023 mehr als 23.000 Standorte in Europa, an denen PFAS-Belastungen nachgewiesen wurden. Für Deutschland zeigt sich dabei ein bestimmtes Muster: Besonders betroffen sind Regionen, in denen PFAS-haltige Feuerlöschschäume intensiv genutzt wurden, Standorte industrieller Produktion sowie Flächen, auf die mit PFAS belastete Papierschlämme oder Komposte ausgebracht wurden.


Für Grundstückskäufer und -eigentümer sind damit zwei Eintragspfade besonders praxisrelevant: zum einen der Einsatz PFAS-haltiger Feuerlöschschäume (etwa auf Übungsplätzen der Feuerwehr oder auf Militärgeländen), zum anderen die Ausbringung kontaminierter Papierschlämme oder Komposte auf landwirtschaftlichen Flächen. Ist der Stoff einmal im Boden, breitet er sich über lange Zeiträume weiter aus: PFAS verbleiben über Jahrzehnte, teils über Jahrhunderte in Böden, Sedimenten und im Grundwasser und können sich entlang von Grundwasserleitern erheblich verlagern.


Folgen für Umwelt und Gesundheit

Die gesundheitlichen Risiken von PFAS sind wissenschaftlich zunehmend belegt. Epidemiologische Studien zeigen Zusammenhänge mit Schilddrüsenerkrankungen, erhöhten Cholesterinwerten, Leberschäden, einer Schwächung des Immunsystems sowie bestimmten Krebsarten. Besonders beunruhigend sind Erkenntnisse zu Auswirkungen auf Kinder: Untersuchungen weisen darauf hin, dass hohe PFAS-Werte im Blut mit einer verminderten Impfantwort bei Kleinkindern einhergehen können.


Auch technisch stellt die Sanierung PFAS-belasteter Flächen eine enorme Herausforderung dar. Eine vollständige Beseitigung der Stoffe aus Boden und Grundwasser gelingt in der Praxis kaum; regelmäßig verbleiben Restkontaminationen. Während sich langkettige PFAS in Wasser noch vergleichsweise gut mit Aktivkohlefiltern binden lassen, ist dies bei kurzkettigen Verbindungen aufgrund ihrer hohen Mobilität nur eingeschränkt möglich. Eine tatsächlich schadstofffreie Bodenbehandlung ist derzeit im Wesentlichen nur über thermische Verfahren bei Temperaturen von über 1.200 °C zu erreichen, ein Umstand, der Sanierungen entsprechend aufwändig und teuer macht.


Der aktuelle Regulierungsstand in Deutschland und der EU

Die Rechtslage rund um PFAS befindet sich derzeit in einem spürbaren Umbruch. Zwar sind Herstellung und Verwendung der Stoffgruppe grundsätzlich weiterhin zulässig, jedoch bestehen bereits zahlreiche Einschränkungen und Verbote für einzelne Anwendungen, deren Zahl stetig wächst.


Besonders praxisrelevant für Grundstückseigentümer ist die Entwicklung im Trinkwasserbereich. Mit der neuen deutschen Trinkwasserverordnung gilt seit Anfang 2026 für eine Gruppe von 20 relevanten PFAS-Verbindungen ein Summengrenzwert von 0,1 µg pro Liter. Ab Januar 2028 wird dieser Wert für vier besonders kritische Einzelstoffe nochmals deutlich verschärft, auf dann 0,02 µg pro Liter.


Auch im Bereich der Feuerlöschschäume zieht die europäische Gesetzgebung die Zügel deutlich an. Mit der Verordnung (EU) 2025/1988 wurden bestehende Verbote für fluorhaltige Stoffe wie PFOA und PFOS in Feuerlöschschäumen ergänzt und auch der bislang noch nicht erfasste verbleibende Einsatzbereich reguliert. Speziell für tragbare Handfeuerlöscher gilt zudem: Ab dem 24. Oktober 2026 dürfen Feuerlöschschäume mit PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/L (Summe aller PFAS) in tragbaren Handfeuerlöschern nicht mehr in Verkehr gebracht werden; für alkoholbeständige Feuerlöschschäume gilt dieses Inverkehrbringungsverbot ab dem 24. April 2027. Ab dem 1. Januar 2031 dürfen entsprechend PFAS-haltige Handfeuerlöscher dann überhaupt nicht mehr verwendet werden. Betreiber von Gebäuden, Industrieanlagen und Fuhrparks sollten ihre Brandschutzausstattung daher rechtzeitig überprüfen und austauschen.


Auch im Bereich von Verpackungen zieht die europäische Gesetzgebung die Zügel an. Mit der EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40) wird ab dem 12. August 2026 erstmals eine verbindliche Begrenzung von PFAS in Verpackungsmaterialien vorgeschrieben: Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen ab diesem Stichtag nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte PFAS-Grenzwerte überschreiten. Flankierend sieht eine weitere EU-Verordnung ein stufenweises Verbot einzelner PFAS-Verbindungen (etwa PFHxA) vor, das ab Oktober 2026 zahlreiche Alltagsprodukte betrifft.


Parallel dazu wird auf EU-Ebene an einem umfassenden PFAS-Beschränkungsvorschlag gearbeitet, der erstmals nicht nur einzelne Substanzen, sondern die gesamte Stoffgruppe von rund 10.000 PFAS-Verbindungen erfassen soll.


Wichtige Gerichtsurteile zu PFAS in Deutschland

Der Fall Hügelsheim/Rastatt

Eine der bedeutendsten Entscheidungen betrifft die PFC-Kontamination im Raum Rastatt (PFC ist eine ältere Bezeichnung für PFAS). Die Gemeinde Hügelsheim nahm ein Kompost- und Düngemittelunternehmen sowie dessen Vorstand wegen einer erheblichen PFC-Belastung des örtlichen Grundwassers auf Schadensersatz in Anspruch, nachdem zwischen 2006 und 2008 ein Gemisch aus Kompost und Papierschlämmen auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht worden war und Jahre später im Trinkwasserbrunnen stark erhöhte PFC-Werte gemessen wurden. Das Gericht bejahte die Haftung, obwohl kein unmittelbarer naturwissenschaftlicher Nachweis mehr geführt werden konnte, und stützte sich auf Sachverständigengutachten, den örtlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten (LG Baden-Baden, 3 O 319/17). Über die eingelegte Berufung hat inzwischen das OLG Karlsruhe zu entscheiden (OLG Karlsruhe, 17 U 126/24).


Der NATO-Flugplatz-Fall

Ähnlich gelagert, allerdings mit klarerem Emissionspfad, ist ein Verfahren zu PFAS-Verunreinigungen des Grundwassers, die auf einem NATO-Flugplatz durch ein undichtes Löschübungsbecken entstanden waren. Das Gericht stellte klar, dass sich ein Anlagenbetreiber im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht darauf berufen kann, die Risiken der verwendeten PFAS-Stoffe nicht gekannt zu haben (LG Aachen, 12 O 188/21).


Der BGH-Fall zum Löschschaumeinsatz

Der Bundesgerichtshof musste sich ebenfalls mit den Folgen eines Löscheinsatzes mit PFOS-haltigem Schaum befassen. Er bestätigte, dass den zuständigen Einsatzleiter ein fahrlässiges Verschulden traf, da die Umweltgefahren von PFOS-Schaum in Feuerwehrkreisen bereits seit Ende der neunziger Jahre bekannt gewesen seien (BGH, III ZR 54/17).


Der PFT-Fall aus dem Hochsauerland

In einem weiteren Verfahren hatte ein Pächter kostenlos rund 4.000 Tonnen eines vermeintlichen „Biodüngers" aufbringen lassen, der sich als mit PFT verunreinigt herausstellte. Der BGH sah gerade in der kostenlosen Anlieferung einer derart großen Menge einen Anlass zu besonderer Vorsicht und bejahte ein zurechenbares Verschulden des Pächters (BGH, V ZR 244/09).


Internationale Perspektive: Kausalitätsanerkennung in Italien

Auch international nimmt die Anerkennung PFAS-bedingter Schäden zu. Ein italienisches Gericht hat eine PFAS-Exposition erstmals als mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich für eine tödlich verlaufende Krebserkrankung anerkannt (Tribunale ordinario di Vicenza, n° 251).


Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Haftung?

1. Zivilrechtliche Gefährdungshaftungstatbestände

Wasserhaushaltsgesetz (§ 89 WHG): Diese Norm bildet die zentrale zivilrechtliche Haftungsgrundlage für Schäden durch nachteilige Wasserveränderungen. Sie enthält zwei eigenständige Haftungstatbestände: eine Jedermann-Haftung nach Absatz 1 für aktive Einwirkungen auf ein Gewässer sowie eine Betreiberhaftung nach Absatz 2, wenn von einer Anlage typischerweise Gefahren für Gewässer ausgehen. Entscheidend für Geschädigte ist, dass diese Haftung vollständig verschuldensunabhängig ausgestaltet ist.


Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG): Ergänzend besteht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Inhaber bestimmter Anlagen, verbunden mit einer wichtigen Kausalitätsvermutung: Ist eine Anlage geeignet, den Schaden zu verursachen, wird die Verursachung vermutet.


Haftpflichtgesetz: Auch dieses Gesetz sieht eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung vor, insbesondere bei Transport-, Lager- oder Umschlagvorgängen wassergefährdender Stoffe.


2. Deliktische Ansprüche nach dem BGB

Eine PFAS-Kontamination kann eine Eigentumsverletzung darstellen, wenn Boden oder Grundwasser messbar beeinträchtigt werden. Das Grundwasser selbst ist nicht eigentumsfähig; dennoch kann eine Kontamination des Bodens einen eigentumsrechtlichen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB auslösen. Daneben eröffnet § 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche bei Verletzung eines Schutzgesetzes, etwa des Wasserhaushalts- oder Bundes-Bodenschutzgesetzes.


3. Nachbarrechtliche Abwehransprüche: §§ 906, 1004 BGB

Für Grundstücksnachbarn ermöglicht § 906 BGB die Abwehr wesentlicher Beeinträchtigungen durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei regelmäßig an gesetzlichen Grenzwerten: Werden diese überschritten, spricht dies indiziell für eine abwehrfähige Beeinträchtigung.


4. Öffentlich-rechtliche Haftung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

Neben der zivilrechtlichen Haftung droht regelmäßig eine öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme. Das Bundes-Bodenschutzgesetz verpflichtet sowohl den Verursacher als auch den aktuellen Grundstückseigentümer zur Sanierung schädlicher Bodenveränderungen. Für den Grundstückskauf besonders relevant: Der frühere Eigentümer bleibt sanierungspflichtig, wenn er die Altlast bei Übertragung nach dem 1. März 1999 kannte oder kennen musste; ein gutgläubiger Erwerber kann sich hingegen unter Umständen entlasten. Diese Verantwortlichkeit ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und kann umfangreiche Untersuchungs- und Sanierungspflichten nach sich ziehen.


5. Produkthaftung

Hersteller können gegenüber Verbrauchern verschuldensunabhängig haften, wenn ein fehlerhaftes, PFAS-haltiges Produkt einen Schaden verursacht. Die anstehende Reform der Produkthaftungsrichtlinie mit verbesserten Beweiserleichterungen und einer verlängerten Ausschlussfrist von bis zu 25 Jahren dürfte die Position Geschädigter bei PFAS-bedingten Spätschäden erheblich stärken.


Warum die konkrete Zurechnung entscheidend ist

Ein zentrales Praxisproblem bei PFAS-Fällen ist weniger die abstrakte Gefährlichkeit der Stoffe als die konkrete Zurechnung einer Kontamination zu einem bestimmten Verursacher. Je klarer Emissionsquelle, Stoffstrom und Eintragspfad erkennbar sind, desto eher nehmen Gerichte eine zurechenbare Verursachung an, auch ohne lückenlosen naturwissenschaftlichen Direktnachweis, sofern eine belastbare Indizienkette vorliegt. Umgekehrt stoßen Ansprüche dort an Grenzen, wo mehrere alternative Ursachen ernsthaft in Betracht kommen oder der Verursachungsbeitrag zu diffus bleibt.


Was bedeutet das für Grundstückskäufer und -eigentümer in der Praxis?

Wer ein Grundstück mit industrieller Vornutzung, landwirtschaftlicher Nutzung mit Kompost- oder Klärschlammausbringung oder in der Nähe eines Flughafens, Militärgeländes oder einer Feuerwehrübungsstätte erwerben möchte, sollte die PFAS-Thematik unbedingt in die Due-Diligence-Prüfung einbeziehen. Dies gilt gleichermaßen für:


  • Käufer von Gewerbeimmobilien, die eine Altlastenprüfung vornehmen sollten, bevor sie Eigentum (und damit potenziell eine Zustandsstörerhaftung) erwerben.
  • Kommunen und Wasserversorger, die bei festgestellten PFAS-Belastungen im Trinkwasser Schadensersatzansprüche gegen Verursacher prüfen sollten.
  • Landwirte und Grundstückseigentümer, deren Flächen möglicherweise durch kontaminierte Kompost- oder Düngemittelausbringung betroffen sind.
  • Nachbarn kontaminierter Grundstücke, die nachbarrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche geltend machen können.
  • Betreiber von Feuerwehren, Flughäfen und Industrieanlagen, die angesichts der Fristen zum 24.10.2026, 24.04.2027 und 01.01.2031 ihre Bestände an PFAS-haltigen Handfeuerlöschern rechtzeitig überprüfen sollten.
  • Hersteller, Importeure und Vertreiber von Lebensmittelverpackungen, die rechtzeitig vor dem 12. August 2026 prüfen sollten, ob ihre Produkte den neuen PFAS-Grenzwerten entsprechen.


Für Käufer gilt zudem: Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte PFAS-Belastung, kann er sich regelmäßig nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss berufen.


Ausblick: Wohin entwickelt sich das PFAS-Recht in Deutschland?

Die rechtliche Entwicklung rund um PFAS steht in Deutschland und Europa erst am Anfang eines langen Weges. Mit dem Inkrafttreten der PFAS-Beschränkungen in der EU-Verpackungsverordnung, den gestaffelten Verboten für Handfeuerlöscher sowie dem laufenden EU-weiten Beschränkungsverfahren für die gesamte Stoffgruppe steht eine der weitreichendsten Chemikalienregulierungen der letzten Jahrzehnte bevor. Zugleich wird die Rechtsprechung weiter an Kontur gewinnen, insbesondere durch die anhängigen Berufungs- und Klageverfahren vor dem OLG Karlsruhe und dem OLG Nürnberg (4 U 1234/22). Auch die Produkthaftungsreform sowie ein zunehmendes "private enforcement" durch NGOs dürften die Haftungsrisiken für Unternehmen und Grundstückseigentümer weiter erhöhen.


Für Grundstückseigentümer, Unternehmen und Kommunen bedeutet dies: Das Thema PFAS wird in den kommenden Jahren nicht an Relevanz verlieren, sondern eher zunehmen. Wer frühzeitig handelt, ist rechtlich und wirtschaftlich deutlich besser aufgestellt als derjenige, der abwartet.


Sie haben Fragen zu PFAS-Kontaminationen auf Ihrem Grundstück, planen einen Grundstückskauf mit unklarer Altlastensituation oder möchten Schadensersatzansprüche gegen einen Verursacher prüfen lassen? Nehmen Sie gerne Kontakt zu unserer Kanzlei auf: Wir begleiten Sie kompetent durch die komplexe Gemengelage aus Zivilrecht, öffentlichem Bodenschutzrecht und Wasserrecht.


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