Asbest im privaten Wohnbereich - Risiken der Eigen-Sanierung

Einleitung: Unsichtbare Gefahr im Gebäudebestand
Eigentümer älterer Wohnimmobilien stehen häufig vor der Frage, ob Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen selbst durchgeführt oder Fachfirmen beauftragt werden sollen. Gerade im privaten Bereich spielt der Kostenaspekt eine erhebliche Rolle. Was dabei regelmäßig unterschätzt wird: In vielen Bestandsgebäuden befinden sich Gebäudeschadstoffe, die mit bloßem Auge nicht erkennbar sind.
Besonders relevant und besonders gefährlich ist Asbest. Asbest wurde aufgrund seiner technischen Eigenschaften jahrzehntelang in unterschiedlichsten Baustoffen eingesetzt, etwa in Fassadenplatten, Dachschindeln, Bodenbelägen, Putzen, Spachtelmassen und technischen Isolierungen. Die Liste asbesthaltiger Materialien in Altbauten und Bestandsimmobilien ist lang.
Der häufig geäußerte Hinweis, von fest gebundenen Asbestmaterialien gehe keine Gefahr aus, ist unzutreffend. Richtig ist lediglich, dass das Risiko der Faserfreisetzung geringer sein kann. Unzweifelhaft werden jedoch krebserzeugende Asbestfasern bei Bearbeitung, Sanierung oder Abbruch freigesetzt. Genau hier liegt das Kernproblem privater Eigen-Sanierungen bei asbestbelasteten Gebäuden.
Rechtlicher Rahmen: Asbestsanierung im privaten Wohnbereich
Die Sanierung, Instandhaltung und der Abbruch asbesthaltiger Baustoffe sind in Deutschland nicht dem freien Ermessen des Eigentümers überlassen. Maßgeblich sind insbesondere:
- die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- ergänzend das Arbeits-, Abfall- und Umweltrecht
Zentrale Bedeutung kommt der TRGS 519 Asbest Abbruch Sanierungs oder Instandhaltungsarbeiten zu. Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und stellt den maßgeblichen technischen und rechtlichen Standard für den Umgang mit Asbest im Gebäudebestand dar.
Die TRGS 519 im Überblick
Regelungsinhalt
Die TRGS 519 regelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien durchgeführt werden dürfen und welche Schutzmaßnahmen zwingend einzuhalten sind. Dazu gehören insbesondere:
- Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Arbeiten
- Anzeige und Genehmigungspflichten gegenüber Behörden
- technische organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen
- Qualifikations- und Schulungserfordernisse
- Anforderungen an Arbeitsverfahren und Entsorgung
Adressatenkreis
Die TRGS 519 richtet sich zwar primär an Arbeitgeber und Unternehmen, entfaltet jedoch faktische Bindungswirkung auch für private Bauherren. Denn wer Asbestarbeiten durchführen lässt oder selbst ausführt, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum.
Die Einhaltung anerkannter Regeln der Technik ist auch im privaten Wohnbereich maßgeblich, spätestens dann, wenn Dritte gefährdet werden, etwa Familienangehörige, Nachbarn oder Handwerker.
Wesentliche Inhalte der TRGS 519
Besonders hervorzuheben sind:
- Sachkundeanforderungen
Abbruch und Sanierung asbesthaltiger Baustoffe dürfen grundsätzlich nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden.
- Arbeitsbereichsabschottung
Staubfreisetzung ist durch Abschottung, Unterdruckhaltung und geeignete Filtertechnik zu verhindern.
- Persönliche Schutzausrüstung
Atemschutz Schutzanzüge und Dekontaminationsmaßnahmen sind zwingend erforderlich.
- Freimessung und Entsorgung
Nach Abschluss der Arbeiten sind Kontrollmessungen durchzuführen. Die Entsorgung erfolgt über zugelassene Entsorgungswege für gefährliche Abfälle.
Anwendung der TRGS 519: Beispiel Asbestfassade
Ein klassisches Praxisbeispiel ist die Sanierung einer Fassade aus asbesthaltigen Faserzementplatten.
Ablauf fachgerechter Arbeiten
Eine Sanierung nach TRGS 519 umfasst regelmäßig:
- Voruntersuchung und Materialanalyse zur Bestätigung des Asbestgehalts
- Gefährdungsbeurteilung und Anzeige der Arbeiten bei der zuständigen Behörde
- Einrichtung der Baustelle mit Abschottung Unterdruckhaltegeräten und Schleusen
- Staubarmes Entfernen der Fassadenplatten mit zugelassenen Verfahren
- Verpackung in staubdichte gekennzeichnete Big Bags
- Dekontamination der beteiligten Personen
- Abtransport und Entsorgung als gefährlicher Abfall
- Abschlusskontrolle und gegebenenfalls Freimessung
Grenzen privater Eigenleistung bei Asbestsanierungen
Diese Maßnahmen erfordern:
- spezialisierte Geräte wie Unterdruckanlagen und H Klasse Staubsauger
- umfassende Schutz und Entsorgungslogistik
- geschultes Fachpersonal
- rechtssichere Dokumentation
Private Haushalte können diese Anforderungen in der Regel weder technisch noch organisatorisch erfüllen. Eigenmächtiges Entfernen asbesthaltiger Materialien mit einfachen Werkzeugen führt nahezu zwangsläufig zu erheblicher Faserfreisetzung.
Risiken für Menschen Umwelt und Rechtsposition
Die Risiken betreffen:
- die handelnden Personen selbst durch direkte Faserexposition
- Familienangehörige und Nachbarn durch Kontamination von Wohn und Außenbereichen
- die Umwelt durch unkontrollierte Verbreitung von Asbestfasern
Die gesundheitlichen Folgen asbestbedingter Erkrankungen wie Lungenkrebs oder Mesotheliom treten häufig erst Jahrzehnte später auf und sind irreversibel.
Straf und zivilrechtliche Konsequenzen
Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben sind kein bloßes Formalproblem. Je nach Einzelfall kommen in Betracht:
- Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach Gefahrstoffverordnung und Chemikaliengesetz
- umweltstrafrechtliche Tatbestände etwa nach § 319 § 325 oder § 326 StGB
- zivilrechtliche Haftung gegenüber Geschädigten einschließlich Sach und Personenschäden
Auch private Eigentümer können haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn durch unsachgemäße Asbestsanierung Dritte gefährdet oder geschädigt werden.
Fazit: Analyse vor Sanierung
Vor jeder Sanierungsmaßnahme im Altbestand ist eine sachgerechte Schadstoffanalyse zwingend erforderlich. Nur so lässt sich rechtssicher klären, ob Asbest oder andere Gebäudeschadstoffe vorhanden sind und welche Maßnahmen technisch und rechtlich notwendig sind.
Die Sanierung von Schadstoffen in Bestandsgebäuden gehört in fachkundige Hände. Unprofessionelle Eigen-Sanierungen führen häufig nicht nur zu Gesundheitsrisiken, sondern erschweren auch die spätere Durchsetzung rechtlicher Ansprüche, etwa gegenüber Verkäufern Maklern oder Bauunternehmen.
Wer Risiken ignoriert, zahlt häufig doppelt gesundheitlich rechtlich und wirtschaftlich.
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